AO-SF

Aus Schulprogramm der Roseggerschule
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Verfahren nach §§10-18 AO-SF an der Roseggerschule

Vorbemerkungen

Wird bei einem Kind erstmalig ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf vermutet, stellen die Eltern über die allgemeine Schule einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens nach §11 AO-SF bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde. Dies ist bei Kindergartenkindern auch schon bei der Schulanmeldung möglich, hier stellen die Eltern den Antrag über die zuständige Grundschule oder bei vermutetem Unterstützungsbedarf in den Bereichen von Geistiger Behinderung, Körperbehinderung, Hörschädigungen (Gehörlosigkeit, Schwerhörigkeit) oder Sehschädigungen (Blindheit, Sehbehinderung) auch über eine entsprechende Förderschule. Wenn ein Kind nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht, kann der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens abweichend zu §11 AO-SF auch durch die allgemeine Schule gestellt werden. Ein Verfahren wird allerdings nur dann eröffnet, wenn die Schule dargelegt hat, dass sie alle ihre Fördermöglichkeiten ausgeschöpft hat. Das staatliche Schulamt für den Oberbergischen Kreis, bei Kindern aus der Gemeinde Windeck das staatliche Schulamt für den Rhein-Sieg-Kreis oder im Falle von Schulen aus dem Bereich der Sekundarstufe I mit Ausnahme der Hauptschulen die Bezirksregierung Köln, entscheidet als Schulaufsichtsbehörde, ob ein Verfahren nach §13 AO-SF eröffnet wird und beauftragt ggf. eine Lehrkraft der zuständigen allgemeinen Schule und eine sonderpädagogische Lehrkraft damit, Art und Umfang der notwendigen Förderung unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Schülerin oder des Schülers festzustellen und in einem gemeinsamen Gutachten darzustellen. Zudem wird in einigen Fällen eine schulärztliche Untersuchung durchgeführt, deren Ergebnis ebenfalls eingearbeitet werden muss. Im Falle von eigenen Schülerinnen und Schülern, bei denen bereits ein Förderschwerpunkt verfügt worden ist, können über die Schulleitung der Roseggerschule Anträge auf Anerkennung einer Intensivpädagogischen Förderung bei Schwerstbehinderung gem. §15 AO-SF, auf Förderort- oder Bildungsgangwechsel gem. §17 und auf Förderschwerpunktwechsel oder –erweiterung gem. §18 AO-SF bei der zuständigen Schulaufsichtsbehörde (staatliches Schulamt für den Oberbergischen Kreis) gestellt werden. Die weiteren Punkte dieses Konzepts legen bestimmte Regelungen zum Umgang mit den verschiedenen Verfahren für die Roseggerschule fest, schaffen damit einheitliche Standards und bieten einen Orientierungsleitfaden für die Gutachterinnen und Gutachter. Die jeweiligen Antragsfristen werden jährlich im Lehrerzimmer ausgehangen und sind zu beachten.

Abläufe und Zuständigkeiten bei Verfahren nach AO-SF an der Roseggerschule

Im Folgenden werden die Abläufe und Zuständigkeiten hinsichtlich der einzelnen Verfahren, dargestellt.

Verfahren nach §13 AO-SF

Handlungsschritt Zuständigkeit Formular
Eingang der Beauftragung, Erfassung des Vorgangs auf der schulinternen Liste, Kopie der Beauftragung erstellen, Weitergabe an AO-SF-Beauftragten Sekretärin Liste
Sichtung der Antragsunterlagen, Beauf-tragung einer Lehrkraft der Schule, die das Lehramt für sonderpädagogische Förderung besitzt AO-SF Beauftragter Liste
Abstimmung eines Termins zur individuellen Überprüfung des Kindes mit allen Beteiligten Beauftragte Lehrkraft
Information der Eltern über den Ablauf des Verfahrens, den beabsichtigten Testtermin sowie weitere Beratungsmöglichkeiten Beauftragte Lehrkraft
individuelle Begutachtung des Kindes, (ggf.) Einholung weiterer Informationen (Eltern, Ärzte, Jugendamt etc.), sofern eine Schweigepflichtentbindung vorliegt Beauftragte Lehrkraft
Elterngespräch, Information über die Ergebnisse der Begutachtung hinsichtlich der notwendigen Förderung, keine Empfehlung einer Schulform oder Schule Beauftragte Lehrkraft Protokoll des Abschluss-gesprächs
Gemeinsame Gutachtenerstellung unter Federführung der sonderpädagogischen Lehrkraft und Abgabe aller Unterlagen inkl. aller Unterschriften beim AO-SF-Beauftragten; Eltern erhalten keine Kopie Beauftragte Lehrkraft Gutachtenraster Infovorlage
Sichtung der Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit, ggf. Rücksprache mit Gutachter*innen-Team, Weitergabe an Sekretariat AO-SF-Beauftragter Liste
Versand aller Unterlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde Sekretärin Liste
Entscheidung und Verfügung durch die Schulaufsichtsbehörde gem. §14 AO-SF sowie Vorschlag einer Schule gem. §16 AO-SF, Elterninformation, ggf. erneute Elternanhörung; Eltern erhalten dort Einsicht in die Unterlagen Schulaufsichtsbehörde

Verfahren nach §15 AO-SF

Sämtliche Anträge auf Anerkennung einer Intensivpädagogischen Förderung bei Schwerstbehinderung gem. §15 AO-SF sind seit dem Schuljahr 2017/2018 wohnortunabhängig an das Schulamt des Oberbergischen Kreises zu stellen. Alle Anträge werden in einer vom Schulamt verschickten Liste erfasst und als Erst- oder Folgeantrag gekennzeichnet. Dies geschieht in der Zuständigkeit des AO-SF-Beauftragten in Kooperation mit den Klassenlehrerinnen und Klassenlehrern. Zudem lädt der AO-SF-Beauftragte das Gesundheitsamt für den Oberbergischen Kreis in die Schule ein, um die für die Erstanträge nötigen schulärztlichen Untersuchungen bei den betroffenen Schülerinnen und Schülern durchzuführen. Sollte im Einzelfall bereits eine umfassende Diagnostik z. B. in einem SPZ erfolgt sein, so kann von der schulärztlichen Untersuchung abgesehen werden. Wesentliche Ergebnisse der Diagnostik sind dann in den Entwicklungsbericht einzuarbeiten. Weitere wichtige Punkte, die im Entwicklungsbericht vorkommen sollen, sind dem Kriterienkatalog (Anl. I) zu entnehmen.

Dem Schulamt werden dann immer bis Anfang April folgende Unterlagen übersendet:

  • die vollständig ausgefüllte und von der Schulleitung unterschriebene Liste
  • alle Erstanträge bestehend aus
    • dem Antragsformular des OBK
    • dem Entwicklungsbericht (welcher die notwendigen Kriterien berücksichtigt)
    • dem aktuellen Förderplan (IEP)
    • dem Protokoll über die Information der Erziehungsberechtigten
    • dem schulärztlichen Gutachten (sofern beauftragt)

Diese Unterlagen werden bis spätestens 01.03. eines jeden Jahres beim AO-SF-Beauftragten abgegeben. Die Fortschreibungen der Entwicklungsberichte bezüglich der Folgeanträge werden jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres in der Akte abgeheftet und müssen dem Schulamt nur auf Nachfrage vorgelegt werden. Die Kontrolle durch den AO-SF-Beauftragten erfolgt stichprobenartig.


Verfahren nach §§17-18 AO-SF

Handlungsschritt Zuständigkeit Formular
Jährliche Überprüfung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung hinsichtlich des Förderorts und Bildungsgangs Klassenkonferenzen Jährliche Überprüfung(Bez-Reg Köln)
Sollte eine Änderung nötig sein (auch im laufenden Schuljahr) Antragsstellung auf Förderortwechsel oder Förderschwerpunkt-wechsel/ -erweiterung vorbereiten Klassenleitungsteams AO-SF-Antrag(inkl. der dort aufgeführten Formulare)
Elterngespräch führen Klassenleitungsteams Protokoll
Im Falle eines Förderortwechsels Kontakt mit der potentiell zukünftigen Schule aufnehmen und Probezeit vereinbaren AO-SF-Beauftragter in Abstimmung mit der Schulleitung Probezeitbericht einfordern;
Entwicklungsbericht erstellen; Alle Unterlagen unterschrieben an AO-SF-Beauftragten weitergeben Klassenleitungsteams/ beauftragte Lehrkraft, ggf. Lehrkraft der aufnehmenden Schule Gutachtenraster
Sichtung der Unterlagen auf Vollständigkeit und formale Richtigkeit, ggf. Rücksprache mit Gutachterinnen-/Gutachter-Team; Weiterleitung AO-SF-Beauftragter Liste
Versand aller Unterlagen an die zuständige Schulaufsichtsbehörde Sekretärin
Entscheidung und Verfügung durch die Schulaufsichtsbehörde gem. §14 AO-SF sowie Vorschlag einer Schule gem. §16 AO-SF, Elterninformation, ggf. erneute Elternanhörung; Eltern erhalten dort Einsicht in die Unterlagen Schulaufsichtsbehörde

Beratung durch AO-SF-Beauftragten und die Mitarbeiter*innen der Schulaufsicht jederzeit möglich.


Sonderfall Übergang Klasse 4-5 - §17 (5) AO-SF

Wenn Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung von der Primarstufe in die Sekundarstufe I wechseln, dann wird dies von den Inklusionskoordinatorinnen und Inklusionskoordinatoren beim zuständigen staatlichen Schulamt begleitet. Die Grundlage dafür bildet §17 (5) AO-SF. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet in diesen Fällen, ob weiterhin sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf besteht und fordert ggf. ein neues Gutachten ein. Um den Übergang bestmöglich zu strukturieren, wird bereits am Ende der Klasse 3 eine erste Prognose durch die Roseggerschule erstellt und dem Schulamt zur Verfügung gestellt. Bis zum 31.10. wird dann diese Prognoseliste durch die Schule nochmals ergänzt und überarbeitet. Zudem ist ein Elterngespräch zu führen und auf dem entsprechenden Bogen zu protokollieren. Das Schulamt schlägt den Eltern schließlich, wenn gewünscht, eine weiterführende allgemeine Schule für ihr Kind vor.


Allgemeine Hinweise zur Testung und Gutachtenerstellung

Ein Gutachten gem. §13 AO-SF ist immer in Kooperation zwischen Lehrkraft für sonderpädagogischer Förderung und Lehrkraft der allgemeinen Schule zu erstellen, auch bei Kindern, die den Kindergarten besuchen oder bereits im diagnostischen Praktikum an der Roseggerschule beschult werden. Daher ist den Lehrkräften der allgemeinen Schulen frühzeitig die Möglichkeit zu geben, am Verfahren mitzuwirken Vermehrt spielt auch der Wunsch von Kindergärten, Schulen oder Eltern nach einer Integrationshelferin oder einem Integrationshelfer bei der Gutachtenerstellung eine Rolle. Dieser darf aber aus rechtlichen Gründen nicht im Gutachten als Gelingensbedingung für die Beschulung an der allgemeinen Schule durch die Gutachter empfohlen werden, da sich dadurch und durch das Recht der Kinder auf das gemeinsame Lernen im Einzelfall auch ein Rechtsanspruch auf eine Integrationshilfe ableiten ließe. Der Wunsch der Eltern oder Empfehlungen von Fachstellen (z.B. SPZ) dürfen selbstverständlich im Gutachten genannt werden. Folgende Formulierung durch die Gutachter ist ebenfalls möglich: „Wenn XY von einer Integrationshelferin oder einem Integrationshelfer begleitet würde, könnte er/sie zu schnelleren Erfolgen im gemeinsamen Lernen kommen.“ Während der dreijährigen Schuleingangsphase wird im Regelfall der Förderschwerpunkt Lernen nicht zuerkannt werden. Sollte ein sonderpädagogischer Unterstützungsbedarf in dieser Zeit vorhanden sein und ein Förderschwerpunkt festgelegt werden, muss dieser also Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache sein. Im Rhein-Sieg-Kreis muss immer auf das schulärztliche Gutachten gewartet werden, sofern es beauftragt wurde. Diese Information geht aus der Beauftragung hervor. Im Oberbergischen Kreis kann der Satz "Lag zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung noch nicht vor" stehen. Die Entwicklung der Kinder soll bei der Begutachtung möglichst ganzheitlich betrachtet werden, wobei einzelne Gesichtspunkte in den Fokus gerückt werden können. Auch eine Anamnese der familiären und biografischen Gegebenheiten ist notwendig. Für alle Intelligenz-Testungen sind nur aktuelle Testverfahren zu verwenden. Genutzt werden dürfen und vorhanden sind (Stand 09/2019):

  • CFT 20-R (eingeschränkt)
  • Wisc IV (auslaufend, Version V ist bereits auf dem Markt)
  • K-ABC II
  • IDS 2

Zudem bietet das Schulamt für den Oberbergischen Kreis zahlreiche Tests zur Ausleihe an.

Formale Vorgaben für Gutachten und dazugehörige Unterlagen: Sortierung der Originalunterlagen: 1. Gutachten mit Unterschriften 2. Protokoll Elterngespräch mit Unterschriften 3. Schulärztliches Gutachten, sofern vorhanden 4. Antragsunterlagen 5. Testunterlagen

  • zwei Kopien (für die Bezirksregierung 3 Kopien) die folgendes beinhalten:

wie oben ohne 4. und 5.

  • Original und jede Kopie jeweils auf einen eigenen Heftstreifen heften.
  • Das Gutachten stellt den Bedarf an individueller sonderpädagogischer Unterstützung fest, legt Art und Umfang der daraus folgenden sonderpädagogischen Unterstützungsmaßnahmen fest und empfiehlt (einen) sonderpädagogische(n) Förderschwerpunkt(e)


Kriterien für die Gutachtenvergabe an der Roseggerschule

An der Roseggerschule werden die Gutachten nach folgenden Grundsätzen verteilt (keine hierarchische Anordnung, nicht jeder Punkt kann immer berücksichtigt werden):

  • Anzahl der Gutachten gestaffelt nach Vollzeit/ Teilzeit
  • Stellenanteil 0,8 und mehr -> 2-4 Gutachten
  • Stellenanteil weniger als 0,8 -> 1-2 Gutachten
  • Gutachter*in kennt das Kind schon
  • Gutachter*in kennt die Schule schon
  • Gutachter*in arbeitet im Altersbereich des Kindes (z. B. Primarbereich)
  • Wohnortnähe des Gutachters zur Schule, an der begutachtet werden soll
  • Anzahl sonstiger interner Gutachten/ Anträge nach AO-SF

Stand: Jan 2020. Beschlussfassung Schulkonferenz: offen

Einordnung ist das Qualitätstableau NRW