Elternmitwirkung

Aus Schulprogramm der Roseggerschule
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Grundsätzliches

Das Recht der Eltern und Erziehungsberechtigten, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Nordrhein-Westfalen in der Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz Nordrhein-Westfalen (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG). Die Gremien, in denen Eltern und Erziehungsberechtige mitwirken, sind die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz sowie die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz.

Lehrkräfte, Eltern und Erziehungsberechtigte sowie Schülerinnen und Schüler sollen in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mitwirken und dadurch die Eigenverantwortung in der Schule fördern. Zur vertrauensvollen Zusammenarbeit gehören der offene Austausch von Meinungen und Informationen, eine Kultur des Dialogs, der Respekt vor der Meinung anderer und der Wille zum Konsens. Nur so kann die Schulmitwirkung die Gestaltungskraft erlangen, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat.

Die Klassenpflegschaft

Alle Eltern und Erziehungsberechtigte der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Die Klassenpflegschaft dient der Zusammenarbeit von Eltern/Erziehungsberechtigten, Lehrkräften sowie Schülerinnen und Schülern. Dazu gehören die Information und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, vor allem aber über die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Klasse.

Die Schulpflegschaft

Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter sowie zwei vom Schülerrat gewählte Schülerinnen und Schüler ab Klasse 7 mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll an den Sitzungen beratend teilnehmen. Die Eltern und Erziehungsberechtigten können über die Bildungs- und Erziehungsarbeit auch unter sich beraten. Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern und Erziehungsberechtigten der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien.

Die Schulkonferenz

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Sie setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Eltern und Erziehungsberechtigten, der Lehrkräfte sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt. Die Schulkonferenz befasst sich mit grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt. Dabei wird je nach Aufgabe der Schulkonferenz zwischen umfassenden Gestaltungsrechten, der Zustimmung zu Vorschlägen der Schulleitung oder des Schulträgers, der Verabschiedung von Grundsätzen, Vorschlägen oder Stellungnahmen unterschieden. Der Aufgabenkatalog findet sich im SchulG NRW.

Aus: Elternmitwirkung in der Schule. Herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen. MSW 08/ 2011


Stand: 27.11.2019. Beschlussfassung Schulkonferenz: offen

Einordnung ist das Qualitätstableau NRW